III. 9. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz rechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen an die Freiheitsstrafe an (pag. 626, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte befand sich indes vom 28. November 2019 bis zum 14. Mai 2020 und damit während 169 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. pag. 662). Diese Haft ist vollständig an die Freiheitsstrafe anzurechnen.