20 12. Strafmass sowie Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von 360 Strafeinheiten als angemessen. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. III. 9. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen.