Das fortgesetzte Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens, welches nicht zuletzt auch von fehlender Einsicht und echter Reue zeugt, hat sich im Umfang von 60 Strafeinheiten klar straferhöhend auszuwirken. Dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren vollumfänglich geständig zeigte und dabei auch Delikte zugab, die ihm allenfalls nicht hätten nachgewiesen werden können (u.a. die täglichen Fahrten über einen Zeitraum von rund 6½ Monaten), ist dagegen im Umfang von 70 Strafeinheiten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 11.3 Strafempfindlichkeit