775, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die im Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 ersichtliche Strafuntersuchung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 928). Der Beschuldigte erklärte an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es sich dabei um einen Fehler des Strassenverkehrsamts handle. Er habe die Kontrollschilder schon lange zurückgebracht und verfüge aktuell über kein Auto mehr (pag. 905 Z. 6 ff.). Im Januar, Februar und März 2021 war der Beschuldigte drei Mal ohne gültigen Fahrausweis mit dem ÖV unterwegs.