Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Umfang von 30 Strafeinheiten leicht strafmindernd aus. 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zwei Gesichter auf. Zum einen zeigte er sich