Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es trotz privater und beruflicher Schwierigkeiten keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder Drogen konsumiert hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Umfang von 30 Strafeinheiten leicht strafmindernd aus.