Die Thera- pie- und Arbeitsbemühungen des Beschuldigten im vergangenen Jahr sind positiv zu werten, auch wenn diese sicher auch auf den Druck des laufenden Strafverfahrens zurückzuführen sein dürften, droht dem Beschuldigten doch eine erneute unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Rückversetzung in den Strafvollzug. Ferner ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es trotz privater und beruflicher Schwierigkeiten keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft wieder ans Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt oder Drogen konsumiert hätte.