Die allfällig daraus resultierenden Nachteile wie Gerichtsauflagen, Tagesstruktur, stabile finanzielle Situation (Schuldenabzahlungen) seien thematisiert worden. Es sei jedoch der Eindruck erweckt worden, dass der Beschuldigte die Vor- und Nachteile seiner Entscheidung nur teilweise einbezogen habe. Während der Arbeitstätigkeit seit August 2020 habe der Beschuldigte einer betreibungsrechtlichen Lohnpfändung unterlegen. Seinem Wunsch nach einer regulären Schuldensanierung habe wegen fehlenden längerfristigen und regelmässigen Lohneinkommens bisher nicht entsprochen werden können. So drohe dem Beschuldigten bei einem weiteren Arbeitsantritt wieder eine Lohnpfändung.