604 Z. 21 ff.; pag. 612). Zudem wolle er mit der Bewährungshilfe Kontakt aufnehmen und regelmässig Urinproben abgeben (pag. 603 Z. 35 f.). Er stehe in gutem Kontakt zu seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn (pag. 603 Z. 26 f.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Beschluss vom 14. Mai 2020 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 629 ff.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wenige Tage nach der Haftentlassung vom 14. Mai 2020 am 19. Mai 2020 einen Arbeitsvertrag als Pizzaiolo-Telefonist bei J.________ unterzeichnete und am 20. Mai 2020 die Arbeit aufnahm (pag.