Weder die verbüssten Freiheitsstrafen noch die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug hielten den Beschuldigten von erneuter Delinquenz ab, weshalb sich die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von 80 Strafeinheiten deutlich straferhöhend auswirken. Betreffend seine aktuellen persönlichen Verhältnisse und seine Zukunftsaussichten führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er den Kontakt zu seinen Brüdern abbrechen und regelmässig arbeiten wolle (pag. 603 Z. 18 ff.). Er habe bereits eine Arbeitsofferte und könne bei seiner Freundin in der Küche arbeiten (pag. 603 Z. 37 f.; pag. 604 Z. 21 ff.;