Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Freiheitsstrafen unbeeindruckt und offenbarte eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Weder die verbüssten Freiheitsstrafen noch die drohende Rückversetzung in den Strafvollzug hielten den Beschuldigten von erneuter Delinquenz ab, weshalb sich die mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von 80 Strafeinheiten deutlich straferhöhend auswirken.