Der Beschuldigte führte weiter aus, dass im Alter von 15 Jahren vom Jugendgericht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet worden und er lange in einem geschlossenen Heim gewesen sei. Im Alter zwischen 14 und 22 Jahren sei er vom Jugendgericht betreut gewesen (vgl. pag. 608 Z. 1 ff.). Die Kindheit des Beschuldigten kann somit nicht als dem Durchschnitt entsprechend bezeichnet werden und dürfte einige Tiefen aufgewiesen haben. Dass der Beschuldigte bereits sehr früh durch seine Familie in die Drogen kam, rechtfertigt eine leichte Strafminderung im Umfang von 30 Strafeinheiten.