Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht vorbehaltlos anschliessen. Auch wenn der Beschuldigte aussagte, «eigentlich eine gute Jugend» gehabt zu haben, ist zu berücksichtigen, dass sein Vater und sein Bruder drogenabhängig gewesen sein sollen und der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits mit 14 Jahren zum ersten Mal in Kontakt mit harten Drogen gekommen ist (vgl. pag. 602 Z. 38; pag. 603 Z. 1 f., Z. 12; pag. 604 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass im Alter von 15 Jahren vom Jugendgericht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet worden und er lange in einem geschlossenen Heim gewesen sei.