Im Zeitpunkt der Verhaftung war er als selbständiger Schreiner tätig. Der Beschuldigte kam bereits im Alter von 14 Jahren in Kontakt mit Drogen (pag. 774, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der Vorinstanz sei die Kindheit des Beschuldigten zwar belastet gewesen, jedoch gebe das allgemeine Vorleben des Beschuldigten keinen Anlass für eine Strafminderung (pag. 774, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht vorbehaltlos anschliessen.