Angesichts der Intensität sowie der Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquierte, erscheint je einzeln betrachtet bei sämtlichen Vergehen eine Geldstrafe als nicht mehr schuldadäquat. Nach dem Gesagten ist für die im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Vergehen je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig angemessene Sanktion, so dass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe (pag. 619; pag. 939).