Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich. Einer Geldstrafe kann vor diesem Hintergrund nur eine ungenügende präventive Wirkung zugesprochen werden, umso mehr, als sich der Beschuldigte in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet und eine Geldstrafe vermutungsweise nicht bezahlen könnte. Angesichts der Intensität sowie der Art und Weise, mit welcher der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquierte, erscheint je einzeln betrachtet bei sämtlichen Vergehen eine Geldstrafe als nicht mehr schuldadäquat.