Per 29. Juni 2018 wurde er unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einer Probezeit bis zum 7. Mai 2020 (pag. 930). Trotz seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und der verbüssten längeren Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte noch während laufender Probezeit wiederholt straffällig und offenbarte dabei ein beachtliches Mass an krimineller Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und einer allfällig drohenden Rückversetzung. Ein diesbezügliches Unrechtsbewusstsein fehlte dem Beschuldigten im Deliktszeitraum offenbar gänzlich.