Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag. 928 ff.). Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wurde er letztmals wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten verurteilt. Per 29. Juni 2018 wurde er unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einer Probezeit bis zum 7. Mai 2020 (pag.