Es ist deshalb die jeweils angemessene Strafart zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Kriterien der Zweckmässigkeit einer Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie deren präventiven Effizienz ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend bei sämtlichen Vergehen je einzig eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion ist, so dass in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 20. Mai 2021 drei (teilweise einschlägige) Vorstrafen auf (pag.