6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Wie bereits ausgeführt, sehen die Vergehen, für welche der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt wurde, jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Ziff. III. 6. vorne). Es ist deshalb die jeweils angemessene Strafart zu bestimmen.