13 9. Strafart Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei der Festlegung der Strafart Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2): Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.