Ins - Konolfingen - Muri b. Bern - Ins. Dass der Beschuldigte nicht nur ein entwendetes Kontrollschild missbrauchte, sondern auch das hintere Kontrollschild eines nur einen Tag zuvor bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs abnahm, um mit einem anderen Fahrzeug erneut zu fahren, ist beim objektiven Tatverschulden (Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Für den Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 23 Strafeinheiten als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten).