Bei schätzungsweise 140 Arbeitstagen (6½ Monate zu je 21,7 Tagen) à je 18 Strafeinheiten würde eine dem Gesamttatverschulden nicht mehr angemessen hohe Anzahl an Strafeinheiten resultieren. Unter Berücksichtigung des Beweggrunds des Beschuldigten (Ausübung seiner Berufstätigkeit) und der dadurch erschwerten Vermeidbarkeit erscheint für den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 180 Strafeinheiten als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten). 8.3 Missbrauch von Kontrollschildern (mehrfach begangen)