Es ist somit von einer Vielzahl von Fahrten in einem Zeitraum von rund 6½ Monaten auszugehen. Da die VBRS-Richtlinien auf einzelne Vorfälle ausgerichtet sind, können sie vorliegend nicht direkt angewendet werden. Bei schätzungsweise 140 Arbeitstagen (6½ Monate zu je 21,7 Tagen) à je 18 Strafeinheiten würde eine dem Gesamttatverschulden nicht mehr angemessen hohe Anzahl an Strafeinheiten resultieren.