12 vom 20. Januar 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er im betreffenden Zeitraum «täglich» zur Ausübung seiner Berufstätigkeit und damit wiederholt ein Motorfahrzeug geführt habe, obwohl ihm der Führerausweis am 18. September 2009 entzogen worden sei (pag. 451). Diesen Sachverhalt erachtetet die Vorinstanz in ihrem Urteil als erstellt (pag. 757, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit von einer Vielzahl von Fahrten in einem Zeitraum von rund 6½ Monaten auszugehen.