I. 1.2 erstinstanzliches Urteil). Die Verteidigung bringt vor, betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung seien vier Vorfälle nachgewiesen. Der Beschuldigte habe zwar ausgesagt, dass er auch sonst gefahren sei. Relevant sei aber der Schuldspruch. Bei der Strafzumessung sei deshalb auf die festgestellten vier Mal abzustellen (pag. 907). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2017 zu Protokoll, er fahre seit seiner Firmengründung im März 2019 täglich Auto (pag. 242). In Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift