Somit erscheinen für den Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand je für sich alleine beurteilt folgende Strafen als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff. III. 10. hinten): - 45 Strafeinheiten für die Fahrt vom 8. Juli 2019 - 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 19. August 2019 - 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. August 2019 - 35 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. November 2019 8.2 Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung (mehrfach begangen) Betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises