Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit sind deshalb bei der Fahrt vom 19. August 2019 insgesamt neutral zu gewichten. Somit erscheinen für den Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand je für sich alleine beurteilt folgende Strafen als angemessen (betreffend Asperation vgl. Ziff.