11 berücksichtigen, dass bei der Fahrt vom 19. August 2019 die Teilstrecke zwischen Konolfingen und Bätterkinden arbeitsbedingt nicht notwendig war. Der Beschuldigte legte die Strecke nur zurück, weil er bei einer Kollegin in Bätterkinden essen wollte (vgl. pag. 64 Z. 241). Die übrigen Fahrten waren – soweit aus den Akten ersichtlich – jeweils arbeitsbedingt (vgl. pag. 63 Z. 171 f., Z. 187 ff.; pag. 64 Z. 211).