181, pag. 247). Damit ist beim objektiven Tatverschulden als Ausgangslage der «50er-Referenzsachverhalt» heranzuziehen. Da die zurückgelegten Distanzen jedoch nicht deckungsgleich sind (vgl. die ungefähre Kilometerangabe in der Aufzählung oben), ist beim objektiven Tatverschulden von folgenden Strafeinheiten auszugehen: - 50 Strafeinheiten für die Fahrt vom 8. Juli 2019 - 55 Strafeinheiten für die Fahrt vom 19. August 2019 - 60 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. August 2019 - 40 Strafeinheiten für die Fahrt vom 20. November 2019 Subjektiv handelte der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz, was neutral zu gewichten ist.