SVG für folgende Referenzsachverhalte eine Referenzstrafe von 25 bzw. 50 Strafeinheiten als Ausgangspunkt für das objektive Tatverschulden vor (VBRS-Richtlinien, S. 17): 25 Strafeinheiten: «wenn der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlichen dem „Norm-Sachverhalt“ bei FiaZ entspricht» d.h. «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)»; 50 Strafeinheiten: «bei erhöhtem Gefährdungspotenzial (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr, etc.)».