10 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 8.1 Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen) Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Einfluss von Drogen (FuD) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst.