Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner fehlenden Fahreignung bereits seit Jahren über keinen Führerausweis und musste sich deshalb bereits seit längerer Zeit damit arrangieren, kein Fahrzeug führen zu dürfen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall während der Mittagspause ereignete, als sich der Beschuldigte ohne zwingenden Anlass (Mittagessen bei einer Kollegin) nach Bätterkinden begab. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt 7.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe