Bei diesen offensichtlichen Warnhinweisen hätte er auf keinen Fall weiterfahren dürfen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand (innerer Umstand) und berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen war (äusserer Umstand), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner fehlenden Fahreignung bereits seit Jahren über keinen Führerausweis und musste sich deshalb bereits seit längerer Zeit damit arrangieren, kein Fahrzeug führen zu dürfen.