Bei diesem Vorfall entlastet ihn daher keine berufsbedingte Notlage. Während sich der hohe Grad der Fahrlässigkeit deutlich verschuldenserhöhend auswirkt, ist der Beweggrund leicht verschuldenserhöhend (da berufsbedingt nicht notwendig) zu berücksichtigen. 7.2.2 Vermeidbarkeit Der Unfall vom 8. Juli 2019 wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wie bereits erwähnt, fiel der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen bereits vor der Kollision mehrfach in einen Sekundenschlaf (pag. 185; vgl. Ziff. III. 7.2.1 vorne). Bei diesen offensichtlichen Warnhinweisen hätte er auf keinen Fall weiterfahren dürfen.