9 Befinden, seine Reaktionsfähigkeit und sein allgemeines Fahrverhalten haben würde. Es war ihm mithin bewusst, dass er in diesem Zustand nicht fahrfähig ist (pag. 772, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte zudem stark übermüdet und fiel bereits vor der Kollision mehrfach in einen Sekundenschlaf (pag. 185). Trotzdem fuhr er unbeirrt weiter.