769 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Erhöhung des objektiven Tatverschuldens aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs (Fahren in nicht fahrfähigem Zustand) stellt damit keine unzulässige Doppelverwertung dar. 7.2 Subjektive Tatkomponenten 7.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Das Verhalten des Beschuldigten muss als äusserst grobfahrlässig bezeichnet werden (an der Grenze zur Inkaufnahme / zum Eventualvorsatz). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war dem Beschuldigten aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bestens bekannt, welche Auswirkungen sein Drogenkonsum auf sein