Der Schuldspruch wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 8. Juli 2019) erfolgte erstinstanzlich – abweichend zur Anklageschrift (vgl. pag. 450) – lediglich für die Strecke von Ins nach Konolfingen (pag. 625, Ziff. I. 1.1.1 erstinstanzliches Urteil). Soweit darüberhinausgehend wurde das Fahren in nicht fahrfähigem Zustand als durch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung konsumiert erachtet (vgl. pag. 769 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).