Dass es zu keinen schwereren Verletzungen kam, dürfte dem Zufall und dem vergleichsweise robusten Fahrzeugtyp des von H.________ gelenkten Fahrzeugs zu verdanken sein. Der Beschuldigte setzte sich trotz seiner schlechten körperlichen Verfassung ans Steuer und setzte seine Fahrt trotz vorgängigen Drogenkonsums und mehrfachen Sekundenschlafs unbeirrt bis zur Kollision fort. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung ist klar verschuldenserhöhend zu bewerten. Der Schuldspruch wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (begangen am 8. Juli 2019) erfolgte erstinstanzlich – abweichend zur Anklageschrift (vgl. pag.