Jedenfalls ist nichts Gegenteiliges aktenkundig. H.________ befand sich zwei Tage in Spitalpflege und bei einer Person im Arbeitsleben hätte die Arbeitsunfähigkeit gemäss Arztbericht je nach Beruf zwischen zwei bis fünf Wochen betragen (vgl. pag. 235). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die verursachten körperlichen Beeinträchtigungen zwar nicht gravierend waren, mit Blick auf die von ärztlicher Seite mutmasslich auf zwei bis fünf Wochen geschätzte Arbeitsunfähigkeit aber auch nicht als unerheblich bezeichnet werden können (pag. 772, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).