8 Vorliegend erlitt H.________ (Jahrgang 1941) als Fahrer des korrekt entgegenkommenden Fahrzeugs aufgrund des frontalen Zusammenstosses mit dem Fahrzeug des Beschuldigten Prellungen an Nase, Rippen und Schlüsselbein sowie kleine Wunden an Augenbraue und Handgelenk (vgl. pag. 234 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, darf angenommen werden, dass diese Verletzungen ohne Folgen verheilt sind. Jedenfalls ist nichts Gegenteiliges aktenkundig.