7. Fahrlässige Körperverletzung 7.1 Objektive Tatkomponenten 7.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen.