909). In einem weiteren Schritt sind sämtliche Einzelstrafen für die übrigen Vergehen festzusetzen um danach zu beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239; Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.3; 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.4; je mit Hinweisen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.; je mit Hinweisen).