Vorliegend sehen mehrere der obgenannten Tatbestände, die der Beschuldigte erfüllt hat, einen abstrakten Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz und die Parteien – die fahrlässige Körperverletzung als das schwerste Delikt, da Personen nicht nur abstrakt gefährdet wurden, sondern eine Drittperson unmittelbar zu Schaden gekommen ist (vgl. pag. 771, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 906; pag. 909).