6. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 771, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte betragen: a) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz - Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (mehrfach begangen; Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst.