I. 5. vorne). Dementsprechend kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 757 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit mit Blick auf die Strafzumessung und/oder die Frage der Rückversetzung Ergänzungen und Präzisierungen notwendig erscheinen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. III. Strafzumessung