6 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, wie erwähnt, zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).