III. 3. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil), die Strafzumessung mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse (Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. 4. und Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. V. 4. erstinstanzliches Urteil). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art.