426, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 168 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art.