Lohnabrechnungen der F.________ GmbH vom November 2020 und Januar 2021, Lohnabrechnungen der C.________ GmbH vom August und September 2020 sowie ein Arbeitszeugnis der C.________ GmbH vom 20. Oktober 2020 zu den Akten (pag. 892; pag. 913 ff.). Der Beschuldigte wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 894 ff.; pag. 905). Aufgrund seiner Aussagen wurde ein neuer Strafregisterauszug eingeholt und bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgeklärt, ob gegen den Beschuldigten 2020 und 2021 Strafbefehle ergangen sind.